Abweg
Ein Abweg im unfallrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Versicherte einen Weg einschlägt, der zunächst in die entgegengesetzte Richtung führt als zum versicherten Ziel oder an diesem vorbei weiterführt.
Ein Abweg im unfallrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Versicherte einen Weg einschlägt, der zunächst in die entgegengesetzte Richtung führt als zum versicherten Ziel oder an diesem vorbei weiterführt.