Artikel 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes
Der Artikel 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes erklärt Österreich zu einem einheitlichen Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
Wortlaut[edit | edit source]
Bedeutung[edit | edit source]
Das in Artikel 3 definierte Bundesgebiet wird zu einem einheitlichen Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet erklärt. In ganz Österreich gilt daher eine einheitliche Währung, derzeit der Euro. Zollgrenzen innerhalb des Bundesgebietes sind unzulässig. In ganz Österreich wird ein freier Warenverkehr garantiert.
Weblinks[edit | edit source]
- Vorlage:Art. B-VG