Bischöfliche Disziplinarkammer
Die Bischöftlichen Disziplinarkammern sind die erstinstanzlichen Kammern von Kirchengerichten. Diese gibt es in den Bistümern der Römisch-katholischen Kirche, den Evangelischen Landeskirchen und der EKD.
Aufgabe[edit | edit source]
Die Disziplinarkammern sind die Kammern des ersten Rechtszuges der Kirchengerichte. Vor ihnen werden Fragen zu Verstößen gegen das jeweilige Kirchenrecht von kirchlichen Beamten und Angestellten entschieden. Die genauen Aufgaben und Befugnisse sind im Kirchenrecht der jeweiligen Kirche oder des jeweiligen Bistums festgelegt.
Katholische Bistümer in Deutschland[edit | edit source]
Folgende Bistümer haben Disziplinarkammern:
Evangelische Kirche in Deutschland[edit | edit source]
Disziplinargerichte des ersten Rechtszuges sind nach kirchlichem Recht der EKD die Disziplinarkammern. Sie überprüfen Amtspflichtverletzungen von Pfarrern und Kirchenbeamten.[2] Grundlage für Entscheidungen der Kammern ist das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD).
Gliedkirchen der EKD die keine eigenen Disziplinarkammern betreiben, betrauen die der EKD mit dieser Aufgabe. Sie sind angesiedelt beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und wird von diesem gebildet. Bisher machen Gebrauch davon[3]
- die Ev. Landeskirche Anhalts,
- die Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
- die Ev. Kirche in Mitteldeutschland,
- die Lippische Landeskirche,
- die Ev.-reformierte Kirche,
- die Ev. Kirche im Rheinland,
- die Ev. Kirche von Westfalen
- und als gliedkirchlicher Zusammenschluss die Union Ev. Kirchen in der EKD.
Eigene Disziplinarkammern hat: