Freisler-Vergleich
- WP:KTF; Keine Darstellung eines enzyklopädischen Lemmas, sondern Schilderung eines durch Urteil des OLG München beendeten Gerichtsverfahrens, welches hier bereits über mehrere Artikel verteilt wurde und für einen eigenen Beitrag nicht relevant genug ist. -- Stechlin (Diskussion) 09:08, 29. Dez. 2017 (CET)
Der Ausdruck Freisler-Vergleich ist die zusammenfassende Umschreibung für einen Vergleich mit der Mentalität des Roland Freisler. Der 5. Strafsenat des OLG München hat einen solchen Vergleich, mit dem der 2. Strafsenat desselben Gerichts überzogen worden war, für zulässig gehalten. Damit wurde in einem gesellschaftlich brisanten Fall ein Nazi-Vergleich für zulässig erklärt.
Wortlaut[edit | edit source]
Der Freisler-Vergleich, der Gegenstand einer Anklage gegen einen Rechtsanwalt wegen Beleidigung wurde, hatte seinerzeit folgenden Wortlaut:
„Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“
Verfahrensgang[edit | edit source]
Es erfolgte zunächst eine Verurteilung des Rechtsanwalts wegen Beleidigung durch das Amtsgericht München [1], welche durch Urteil des Landgericht München I bestätigt wurde.[2] Sodann hob das Oberlandesgericht München die Verurteilung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.[3] Das Landgericht München I sprach indes erneut eine Verurteilung wegen Beleidigung aus,[4] aber das Oberlandesgericht München sprach den angeklagten Rechtsanwalt letzten Endes vom Vorwurf der Beleidigung rechtskräftig frei.[5]
Ergebnis[edit | edit source]
Das OLG München billigte dem angeklagten Rechtsanwalt eine Wahrnehmung berechtigter Interessen zu und judizierte in seinem rechtskräftigen Freispruch vom 31. Mai 2017 sinngemäß:
Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik.[6] Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.[7] Der Begriff ist eng auszulegen. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Im Ergebnis kann deshalb ein kategorisches Tabu für Nazi-Vergleiche aller Art in dieser Form nicht mehr angenommen werden.[8]
Kritik[edit | edit source]
Diese Entscheidung hat vielfältige Kritik erfahren, vor allem verbunden mit dem Vorwurf, der Vergleich sei "unangemessen". [9] Thomas Fischer bezeichnete die Entscheidung in seinem einflussreichen Standard-Kommentar zum Strafgesetzbuch ausdrücklich als „zweifelhaft“.[10] Vor allem aber schrieb Holm Putzke[11] zu der Thematik der Tabuisierung von NS-Vergleichen:
"Niemand möchte gern auf eine Stufe gestellt werden mit dem fanatischen Nationalsozialisten Roland Freisler, dem berüchtigten Präsidenten des Volksgerichtshofs, dem höchsten Gericht des NS-Staates für politische Strafsachen. Unter Freislers Vorsitz verhängte der 1. Senat innerhalb von drei Jahren mehrere tausend Todesurteile. Wer die Bild- und Tonaufzeichnungen von Verhandlungen des Volksgerichtshofs kennt, hat einen jähzornig tobenden Vorsitzenden vor Augen, der vor allem die Angeklagten würdelos behandelt, indem er sie in unerträglicher Weise anpöbelt, diffamiert und verhöhnt. Selbst nach damaligen Maßstäben trat Freisler die Strafprozessordnung mit Füßen und war mit seinem Verhalten eine Schande für den Richterberuf."
Ähnlich die Kritik des Journalisten Constantin Baron van Lijnden, er schrieb dazu:[12] "Roland Freisler gilt als Inbegriff des nicht bloß willigen, sondern lustvoll-drakonischen Vollstreckers des Unrechtsregimes des Dritten Reichs. Über 5.000 Todesurteile verhängte der Volksgerichtshof unter seiner Präsidentschaft, etwa die Hälfte davon wurde durch Freislers Senat ausgesprochen, darunter jene gegen die Geschwister Scholl und die Verschwörer des Hitler-Attentats vom 20. Juli 1944. Es ist daher wohl keine Überraschung, wenn die Mitglieder des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts (OLG) München sich wenig geschmeichelt fühlten."
Weblinks[edit | edit source]
- Jens Bülte, OLG München, Beschl. v. 11.07.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16 - (Zum Begriff der Schmähkritik) http://wistr.uni-mannheim.de/Examensvorbereitung/Examensrelevante%20Rechtsprechung/Strafrecht%20BT/OLG%20München,%20Beschl.%20v.%2011.07.2016%20(Zum%20Begriff%20der%20Schmähkritik)/
- Detlef Burhoff, „Sie sind schlimmer als Roland Freisler“, erlaubt/„noch hinnehmbar“?, aber: Was bringt es? http://blog.burhoff.de/2017/06/sie-sind-schlimmer-als-roland-freilser-erlaubt-aber-was-bringt-es/
- Bernd von Heintschel-Heinegg, Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil), Beck-Blog, veröffentlicht am 6. August 2016 https://community.beck.de/2016/08/06/ehrenschutz-contra-meinungsfreiheit-drei-aktuelle-entscheidungen-des-bverfg-3-teil
- Carsten Krumm, In München für Richter zu akzeptieren: "Eigentlich sind Sie so wie Freisler - nur anders!" https://community.beck.de/2017/06/30/in-muenchen-fuer-richter-zu-akzeptieren-eigentlich-sind-sie-so-wie-freisler-nur-anders
- Constantin Baron van Lijnden: Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen, Volltext
- Ralf Niehus, Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik http://recht-kurz-gefasst.blogspot.de/2016/09/schmahkritikbeleidigung-versus.html
- Jannina Schäffer, Anwalt darf Gericht „schlimmer als Roland Freisler“ nennen http://justillon.de/2017/06/gericht-schlimmer-roland-freisler/
- Hans-Peter Simon, OLG München zur Strafbarkeit wegen eines Vergleichs mit Freisler https://www.jurion.de/news/363334/OLG-Muenchen-zur-Strafbarkeit-wegen-eines-Vergleichs-mit-Freisler-eine-Anmerkung-von-Buennigmann/
- Udo Vetter, „Schlimmer als Freisler“ – das endet natürlich vor Gericht https://www.lawblog.de/index.php/archives/2017/07/11/schlimmer-als-freisler-das-endet-natuerlich-vor-gericht/
Literatur[edit | edit source]
- Kathrin Bünnigmann, DVBl 2017, 979
- Detlef Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2016/2017, Zeitschrift für die Anwaltspraxis 2017, 1023
- Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rnrn. 28 ff zu § 193 StGB
- Jessika Kallenbach, Anwaltsblatt 2017, 783
- Holm Putzke, NJW 2016, 2759
- Sascha Sajuntz, Die aktuellen Entwicklungen des Presse- und Äußerungsrechts, NJW 2017, 698
Einzelnachweise[edit | edit source]
- ↑ Urteil vom 2. Oktober 2015, Az. 842 Ds 235 Js 132863/15
- ↑ Berufungsurteil vom 16. Februar 2016, Az. 22b Ns 235 Js 132863/15 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-05754?hl=true
- ↑ Beschluss vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-13269?hl=true
- ↑ Urteil vom 30. November 2016, Az. 24 Ns 235 Js 132863/15 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl=true
- ↑ Beschluss vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-112292?hl=true
- ↑ Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB
- ↑ Sascha Sajuntz, Die aktuellen Entwicklungen des Presse- und Äußerungsrechts, NJW 2017, 698 (699)
- ↑ Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit/
- ↑ Carsten Krumm, In München für Richter zu akzeptieren: "Eigentlich sind Sie so wie Freisler - nur anders!" https://community.beck.de/2017/06/30/in-muenchen-fuer-richter-zu-akzeptieren-eigentlich-sind-sie-so-wie-freisler-nur-anders Charakterisierung des Vergleichs als "unsäglich"
- ↑ Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB
- ↑ NJW 2016, 2759
- ↑ Constantin Baron van Lijnden: Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen, Volltext